Wahlanordnung Erneuerungswahl Sekundarschulpflege Obfelden-Ottenbach, Amtsdauer 2026 - 2030
Die Sekundarschulpflege Obfelden-Ottenbach hat am 18. Juni 2025 als wahlleitende Behörde die Aufgaben der Wahlleitung gemäss § 18 GPR und Art. 6 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Obfelden-Ottenbach gesamthaft an die Gemeinde Obfelden übertragen.
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Obfelden den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 - 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 5 Mitglieder der Sekundarschulpflege Obfelden-Ottenbach inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in stiller Wahl durchgeführt.
Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach eine Wahl mit einem gedruckten Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt.
Wahlvorschläge
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 5. November 2025, 11:30 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert. Bis zum 18. März 2026, 11:30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.
Wählbar in
- die Sekundarschulpflege Obfelden-Ottenbach ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Obfelden oder Ottenbach hat (§ 23 GPR und Art. 5 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Obfelden-Ottenbach)
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 11. November 2025 bis 18. November 2025, 11:30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, bezogen werden oder unten heruntergeladen werden.
Downloads
- Wahlvorschlag Sekundarschulpflege [pdf, 177 KB]
- Vertretungsblatt Sekundarschulpflege [pdf, 116 KB]
26. September 2025